BF17 (Begleitetes Fahren)

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Ablauf Fahrschulausbildung ab 16 1/2 Jahren -
Hinweise für den Fahrschüler:
Ein Jahr früher als bisher, sonst keine Änderung.

Voraussetzungen für Begleiter
(mindestens eine namentlich benannte Person)

  • Mindestens 30 Jahre alt
  • Seit mindestens 5 Jahren Fahrerlaubnis der Klasse B
  • Max. 1 Punkt im Verkehrszentralregister

Fahrprüfung Auf begleitetes Fahren beschränkte Fahrerlaubnis -
mit 17 Jahren -

  • befristete Prüfungsbescheinigung
  • Beginn der Probezeit
  • Der Fahranfänger ist verantwortlicher Fahrzeugführer

Auflagen:

  • Das Fahren ist nur zusammen mit der Begleitperson erlaubt (s.o.)
  • Auch für die Begleitperson gilt ein Drogen- und Alkoholverbot
    (0,5 Promille)
  • Der Geltungsbereich der Prüfbescheinigung ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt
Unbeschränkte Fahrerlaubnis
- ab 18 Jahren - Aushändigung des EU-Kartenführerscheins

Prüfung

Nach Bestehen der theoretischen Prüfung kann der Fahranfänger bzw. die Fahranfängerin die praktische Fahrprüfung absolvieren. Diese bleibt unverändert gegenüber der sonst üblichen praktischen Prüfung. Darauf hin wird die befristete Prüfbescheinigung ausgehändigt, mit der der Teilnehmer bundesweit unter den bekannten Auflagen fahren kann:

  • nie ohne die benannte Begleitperson fahren
  • nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei Übermüdung
  • Geltungsbereich ist nur die Bundesrepublik Deutschland

Begleitetes Fahren

Nach Erhalt der mit Auflagen versehenen Fahrberechtigung beginnt nun die Phase des begleiteten Fahrens. Hierbei übt der Anfänger das Autofahren in Begleitung, um ausreichend Erfahrungen zu sammeln sowie Fahrroutine entwickeln zu können.

Was ist dabei zu beachten?

Als Beifahrerin oder Beifahrer

Als Begleiterin oder Begleiter übernehmen Sie eine wichtige Rolle im Rahmen des Modellversuches. Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Ihre Aufgabe liegt vor allem darin, der Fahrerin bzw. dem Fahrer vor und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um damit Sicherheit beim Fahren zu vermitteln.

  • Sie haben dabei jedoch keine Ausbildungsfunktion und dürfen nicht in die Fahrtätigkeit und Entscheidungsbefugnis der Fahranfängerin oder des Fahranfängers eingreifen, weil diese selbst im Besitz einer Fahrerlaubnis und verantwortliche Fahrzeugführer sind.

  • Lassen Sie bitte nicht zu, dass das Fahrzeug in einem eingeschränkt fahrtüchtigen oder gar fahruntüchtigen Zustand gesteuert wird oder dass durch die Fahrweise andere - auch die Fahrzeuginsassen - gefährdet werden (z.B. durch Geschwindigkeits-, Rotlichtverstöße, zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver).

  • Es ist ratsam, dass Sie sich vor Fahrtantritt über Ihre Erwartungen austauschen.

  • Begleiten Sie nicht, wenn Sie selbst nicht fit sind, Alkohol oder gar Drogen konsumiert haben und auch dann nicht, wenn Sie sich zuvor mit der Fahrerin oder dem Fahrer gestritten haben.

  • Nehmen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Pass mit, damit Sie sich ausweisen können.

  • Teilen Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Ihrer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit, dass das Fahrzeug im Rahmen des Modellversuches benutzt wird.


Als Fahranfängerin oder Fahranfänger

Erst im Laufe der Zeit erwirbt man beim Autofahren die Routine, die es einem ermöglicht, neben der „Bedienung“ des Fahrzeugs stärker auch alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die zum sicheren Fahren notwendig sind. Dazu gehört vor allem:

  • sich mit anderen im Straßenverkehr durch Blickkontakt und Zeichen zu verständigen und auch das Geschehen neben der Fahrbahn zu erfassen,

  • vorausschauend und angepasst an die Straßenverhältnisse zu fahren,

  • die eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen,

  • sich der Risiken im Straßenverkehr bewusst zu sein und weder sich selbst noch andere in gefährliche Situationen zu bringen.

Wir wünschen Ihnen eine gute und unfallfreie Fahrt!

Ab 18

Wenn Sie die Phase des Begleiteten Fahrens abgeschlossen haben und 18 Jahre alt geworden sind, wird Ihnen der reguläre EU-Kartenführerschein von der Führerscheinstelle ausgehändigt. Damit sind Sie berechtigt, wie jeder andere Straßenverkehrsteilnehmer auch ohne Begleitung zu fahren und eigenständig über das Auto zu entscheiden.